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1.5 Praktische
Vorbereitung
1.5.1 Praktikantenstatus Bei der Vorbereitung eines Betriebspraktikums im Ausland muß vor der Ausreise der Praktikantenstatus geklärt sein. Die rechtlichen und administrative Bestimmungen des Gastlandes sind je nach Praktikantenstatus z.B. bei der Aufenthaltsgenehmigung, der Arbeitserlaubnis, der Steuer- und Versicherungspflicht sehr unterschiedlich. Ein Praktikant in der beruflichen Erstausbildung ist als Schüler über seine Schule versichert und verfügt über einen rechtlich weitgehend gesicherten Praktikantenstatus. Bei einem nicht mehr als dreimonatigen Praktikum in einem EU Mitgliedsstaat braucht der/die Praktikant/in keine Aufenthaltsgenehmigung und keine Arbeitserlaubnis. Er/sie unterliegt in der Regel nicht der Steuer-, Renten und Arbeitslosenversicherungspflichtig. Meistens ist ein Praktikant während der beruflichen Erstausbildung über die Familienversicherung kranken- und haftpflichtversichert. Seine Schule trägt die Berufsunfallversicherung. Ein Praktikant nach Abschluß der beruflichen Erstausbildung hat keinen rechtlich eindeutigen Status. Wenn er arbeitslos gemeldet ist und kein Arbeitslosengeld und keine Arbeitslosenhilfe erhält, sollte er sein örtliches Arbeitsamt über das beabsichtigte Auslandspraktikum informieren. Während des Auslandspraktikums unterliegt er/sie dann den Bestimmungen des Gastlandes und ist dort steuer- und versicherungspflichtig. Bei einem mehr als dreimonatigen Praktikum in einem EU Mitgliedsstaat muß er sich nach der Einreise bei der Ausländerbehörde melden und eine Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis beantragen. Da die rechtlichen und administrativen Bestimmungen in den Staaten sehr unterschiedlich sind, sollte sich der Praktikant vor der Ausreise über seinen Praktikantenstatus im Gastland informieren. Ein Praktikant, der arbeitslos gemeldet ist und an einer Fortbildungsmaßnahme mit Auslandspraktikum teilnimmt, unterliegt in den EU Mitgliedstaaten sehr unterschiedlichen Bestimmungen. In Schweden, Belgien und den Niederlande fördert die Arbeitsverwaltung ein Betriebspraktika von arbeitslosen Landleuten im Ausland. In Deutschland muß ein Arbeitsloser "verfügbar" sein und darf nur mit Zustimmung des örtlichen Arbeitsamtes ins Ausland reisen. Nach dem Arbeitsförderungsreformgesetz von Deutschland darf ein/e Arbeitslose/r nur mit einer Ausnahmegenehmigung ein Auslandspraktikum absolvieren. Die Bestimmungen zum Praktikantenstatus sind in den Ländern sehr unterschiedlich, es kann hier nur auf Grundfragen und ausgewählte Beispiele eingegangen werden. Nähere Details werden in den Materialien unter Punkt 2.2 Informationen zum Praktikantenstatus, zu Steuer-, Versicherungs- und Rechtsfragen erläutert. 1.5.2 Unentgeltliches Praktikum, Taschengeld oder Praktikantenvergütung, ? Die Praktika in der beruflichen Erstausbildung sind in der Regel unentgeltlich und werden häufig nach dem Prinzip "Kost und Logi frei bzw. Gegenwert plus Taschengeld" durchgeführt. Bei einem Praktikum in einem Handwersbetrieb oder anderem kleinständischem Betrieb kann der/die Praktikant/in häufig in der Familie des Betriebsleiters oder einer befreundeten Familie wohnen. Dann erhält er in der Regel ein Taschengeld von ca. DM 150 DM pro Woche. Bei einem Praktikum in einem größeren Betrieb wird der/die Praktikant/in häufig wie eine Aushilfskraft bezahlt, d.h. mit DM 10 bis DM 12 pro Stunde, d.h. mit ca. DM 1.400 pro Monat. Diese Praktikantenvergütung wird u.a bei Praktika in der Metall- und Autoindustrie praktiziert. Der/die Praktikant/in bezahlt von dieser Praktikantenvergütung sein Zimmer, seine Verpflegung und seine sonstigen Kosten. In einigen Ländern wie z.B. in Deutschland ist eine Vergütung oberhalb von DM 630 steuerpflichtig. Ein/e Praktikantin muß dann in Deutschland Einkommenssteuer und den Arbeitnehmeranteil an der Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Die bezahlte geringfügige Einkommenssteuer erhält er durch eine Steuererklärung am Ende des Jahres vom Staat zurückbezahlt, wenn er den Rahmen der geringfügigen Beschäftigung von Praktikanten nicht überschreitet. Bei einem Praktikum nach abgeschlossener Erstausbildung oder während eines Studiums erhält der/die Praktikant/in häufig ebenfalls "Kost und Logi frei bzw. Gegenwert plus Taschengeld". Das Taschengeld liegt dann häufig bei DM 200 pro Woche. Bei einem Praktikum in einem größeren Betrieb wird der/die Praktikant/in häufig wie ein Werkstudent bezahlt, d.h. mit DM 12 bis DM 14 pro Stunde, d.h. mit ca. DM 1.600 pro Monat. Praktikanten, die ein Fach- oder Hochschulstudium abgeschlossen haben, erhalten je nach Berufsabschluß DM 15 bis DM 18 pro Stunde. Damit kann der/die Praktikant/in seine Unterkunfts-, Verpflegungs- und sonstigen Kosten in der Regel decken. In fast allen europäischen Ländern unterliegt der/die Praktikant/in, der eine Praktikantenvergütung in dieser Höhe erhält, der Steuer- und Versicherungspflicht. In Frankreich regelt das Gesetz über den SMIC eine Mindestbezahlung, die für Arbeitnehmer aber nicht für Praktikanten während eines Studiums oder während einer Bildungsmaßnahme gilt. Praktischer Hinweis: Sie erhalten Ihr Taschengeld oder Ihre Praktikantenvergütung gewöhnlich am Ende eines jeden Monats. Dieses Taschengeld oder die Vergütung erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber. Stellen Sie sicher, daß Sie bis zur Zahlung ihres Taschengeldes/ihrer Vergütung einen ausreichenden Betrag, möglichst in Landeswährung, zur Deckung Ihrer Kosten zur Verfügung haben. Sie können fremde Währung bei Banken, an Flughäfen, Hauptbahnhöfen und in vielen Ländern an Hauptpostämtern wechseln. 1.5.3 An- und Abreise Bei der Vorbereitung der Ausreise in das Gastland sollte sich ein/e Praktikant/in über Fahrt- und Flugermäßigungen für junge Leute im Gastland informieren. Die hier vorliegenden Tips haben nur exemplarischen Charakter.
1.5.4 Unterkunft Viele Praktikanten, die nicht in einer Gastfamilie aufgenommen werden, wohnen während des Praktikums in einer Jugendherberge, in einem Jugendgästehaus, in Häusern für junge Berufstätige, oder in Häusern von Berufsvereinen wie z.B. in den Wohnheimen der französischen Handwerksgesellen.
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