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3.1 Rechtliche Bestimmungen zum Praktikantenstatus für
unterschiedliche Es hat sich bewährt, wenn der empfangende Betrieb eine Kurz-Information über das Praktikantenprogramm der entsendenden Organisation erhält, in dem die Zielgruppe, die Qualifizierungserwartungen, der Praktikantenstatus, die Höhe des erwarteten Praktikantenentgelts und die Steuer- und Versicherungstellung des/der Praktikanten beschrieben sind. Des weiteren sollte dem Betrieb ein Ansprechpartner der entsendenden und, falls vorhanden, der lokalen Vermittlungsorganisation und, falls vorhanden, der/die Mentor/in der lokalen Vermittlungsorganisation mit Adresse und Telefonnummer genannt werden. Wie in Punkt 2.3.5 erläutert, richtet sich der Status des/der Praktikanten/in nach dem jeweiligen Praktikantenprogramm, seiner/ihrer sozialversicherungsrechtlichen Stellung im Gastland und nach seiner/ihrer Staatsangehörigkeit. Die Bestimmungen zum Praktikantenstatus sind in den Ländern sehr unterschiedlich, es kann hier nur auf Grundfragen und ausgewählte Beispiele eingegangen werden. Zusammenfassend sind hier einige Fallbeispiele mit unterschiedlichem Praktikantenstatus exemplarisch nach dem Stand vom April 1999 aufgeführt (s.o.). Ein/e Praktikant/in, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums besitzt, benötigt in einem Land der EU oder des EWR keine Arbeitserlaubnis (s.o.). Bei einem Praktikum in einem Mitgliedsstaat der EU oder des EWR erhält der/die Praktikant/in mit einer Staatsangehörigkeit eines EU oder EWR Landes auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis. Staatsangehörige aus EU oder EWR Mitgliedsstaaten, die ein mehr als dreimonatiges Praktikum in einem EU oder einem EWR Mitgliedsstaat absolvieren wollen und eine Praktikantenstelle im jeweiligen Land nachweisen können, erhalten dort die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls problemlos (Siehe 1.3.5.1). 3.2 Taschengeld oder Praktikantenvergütung Praktikanten erhalten während eines Betriebspraktikums je nach Ausbildung, Studium, Fachhochschul- oder Hochschulabschluß ein Taschengeld oder eine z.T. sehr unterschiedliche Praktikantenvergütung (siehe Punkt 1.3.5.2). Die Praktika in der beruflichen Erstausbildung werden in der Regel nicht vergütet. Bei einem Praktikum in einem Handwerksbetrieb oder anderem kleinständischem Betrieb kann der/die Praktikant/in häufig in der Familie des Betriebsleiters oder einer befreundeten Familie wohnen. Dann erhält er manchmal ein wöchentliches Taschengeld (siehe Punkt 1.3.5.2). Bei einem Praktikum nach abgeschlossener Erstausbildung oder während eines Studiums erhält der/die Praktikant/in häufig "Kost und Logis frei bzw. Gegenwert plus Taschengeld". Der/die Praktikant/in wird häufig wie eine Aushilfskraft bezahlt. Der/die Praktikant/in bezahlt von dieser Praktikantenvergütung sein Zimmer, seine Verpflegung und seine sonstigen Kosten. Praktikanten, die ein Fach- oder Hochschulstudium abgeschlossen haben, erhalten in der Regel ein Praktikantenentgelt, das je nach Berufsabschluß unterschiedlich hoch ist. Häufig werden sie auch wie Werkstudenten bezahlt.Der Arbeitgeber sollte für eine/n solchen Praktikanten/in eine Berufsunfall- und Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Das Praktikantenentgelt für eine/n Praktikanten/in nach abgeschlossener Ausbildung oder abgeschlossenem Studium sollte es dem/der Praktikanten/in erlauben, die örtlichen Lebenshaltungskosten während seines Praktikums zu decken. In fast allen europäischen Ländern unterliegt
der/die Praktikant/in, der eine Praktikantenvergütung in dieser Höhe erhält, der
Steuer- und Versicherungspflicht (siehe Punkt 1.3.5). 3.3 Steuer- und Versicherungsfragen während eines Betriebspraktikums In der Regel sind Praktikanten als Familienmitglied in einer Krankenkasse ihres Herkunftslandes mitversichert. Ein/e Praktikant/in in der beruflichen Erstausbildung verfügt über einen rechtlich weitgehend gesicherten Praktikantenstatus und unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Er ist als Schüler über seine Schule unfallversichert. Ein/e Praktikant/in ist während der beruflichen Erstausbildung fast immer über die Familienversicherung kranken- und haftpflichtversichert. Seine Schule trägt in der Regel die Berufsunfallversicherung. Bei einem Praktikum in Deutschland greift das 630 Mark Gesetz, das entsprechend seiner Fassung mit Stand vom April 1999 hier berücksichtigt ist. Praktikanten, die an einer beruflichen Aus- oder Fortbildung teilnehmen und ein maximal zweimonatiges Praktikum in Deutschland ableisten, befinden sich in einer kurzfristigen Beschäftigung und sind auch nach dem 630-Mark Gesetz sozialversicherungsfrei. Dabei muß die Beschäftigung entweder vertraglich oder nach Art des Beschäftigungsverhältnis begrenzt angelegt sein. Für diese kurzfristigen Beschäftigungen bleibt es in Deutschland auch lohnsteuerlich beim bisherigen Recht, vorausgesetzt der Arbeitslohn übersteigt nicht DM 22,- je Arbeitsstunde (bisher 22,05 DM). Bei einem Arbeitslohn von mehr als DM 22,- pro Arbeitsstunde, kann der/die Praktikant/in dem Arbeitgeber in Deutschland eine Freistellungsbescheinigung vorlegen, dann zahlt dieser den Lohn steuerfrei aus. In Deutschland kann der Arbeitgeber bei einer geringfügigen Beschäftigung zwischen drei Möglichkeiten unterscheiden: Freistellung von der Besteuerung, Besteuerung nach Lohnsteuerkarte, Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber. Die Freistellungsbescheinigung erhält der/die Arbeitnehmer/in bei seinem Wohnsitzfinanzamt auf Antrag. Bei Lohnsteuerklasse I (Alleinstehende etc.), die für die meisten Praktikanten gilt, ist für das Entgelt aus geringfügiger Beschäftigung keine Lohnsteuer einzubehalten. Während eines Praktikums in Deutschland müssen die Praktikanten, die ein Entgelt von DM 630,- erhalten, Einkommenssteuer zahlen. Ein/e Praktikant/in, der/die in Deutschland ein mehr als zweimonatiges Praktikum erbringt und mehr als DM 630,- monatlich verdient, ist steuer- und versicherungspflichtig. In einem solchen Fall muß der Arbeitgeber in Deutschland mit der Lohnsteuerkarte Steuern abführen oder pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführen. Die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge betragen 12 % vom Arbeitsentgelt an die gesetzliche Rentenversicherung und grundsätzlich 10 % an die gesetzliche Krankenversicherung (s.o.). Der Arbeitgeber meldet die Praktikanten bei der Krankenkasse an, bei der der/die Praktikant/in versichert ist. Der Arbeitgeber sollte für eine/einen solchen Praktikanten/in eine Berufsunfall- und eine Berufshaftpflichtversicherung tragen. Ein/e Praktikant/in, der arbeitslos gemeldet ist und an einer Fortbildungsmaßnahme mit Auslandspraktikum teilnimmt, unterliegt in den EU Mitgliedstaaten sehr unterschiedlichen Bestimmungen. In Schweden, Belgien und den Niederlande fördert die Arbeitsverwaltung ein Betriebspraktikum von arbeitslosen Landsleuten im Ausland, diese Praktikanten erhalten ein Stipendium ihres Heimatlandes, das häufig die Kranken-, Berufsunfall- und Berufshaftpflichtversicherungskosten abdeckt. Ein/e ausländische/r Praktikant/in ist während des maximal zweimonatigen Praktikums in Deutschland versicherungsfrei, vorausgesetzt er/sie verdient nicht mehr als DM 22,- pro Arbeitsstunde (s.o.). In Deutschland gibt es eine Ausnahmeregelung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft: die pauschale Lohnsteuer für Praktikanten und Aushilfskräfte beträgt 5 % zusätzlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. In Frankreich regelt das Gesetz über den SMIC eine Mindestbezahlung, die für Arbeitnehmer aber nicht für Praktikanten während einer Bildungsmaßnahme oder während eines Studiums gilt. Praktikanten leisten 75 % der regulären Arbeitszeit im Betrieb und 25 % der Arbeitszeit in einer überbetrieblichen Fortbildung. Siehe auch Materialien: -3.1.1
Rechtliche Bestimmungen zum Praktikantenstatus, 3.4 Qualifikationsprofil des
Praktikanten und Vertragsabschluß zwischen dem
Betrieb und dem/der Praktikanten/in Der Betrieb schließt mit dem Praktikanten einen Praktikantenvertrag. In Frankreich schließt ein Betrieb mit einem Praktikanten, der das Praktikum im Rahmen einer Aus- oder Fortbildungsmaßnahme absolviert einen Ausbildungs- oder Fortbildungsvertrag. Damit ist der Arbeitgeber im Stande einen Praktikanten mit abgeschlossener Erstausbildung oder abgeschlossenem Studium einzustellen, ohne den SMIC, den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn, bezahlen zu müssen. Siehe auch Materialien: -2.2
Bewerbungsbögen, Antragsformulare und 3.5 Durchführung der
Betriebspraktika und erwartete Qualifizierung für den 3.5.1 Sprachliche Qualifizierung Die meisten der anwesenden Vermittlungseinrichtungen haben gute Erfahrungen mit dersprachlichen Qualifizierung ihrer Praktikanten gemacht. In Ausnahmefällen mußte ein Betriebspraktikum auf Bitte des Praktikanten abgebrochen werden, weil der/die Praktikant/in, entgegen der Absprache, zwei Monate ausschließlich zum Putzen eingesetzt war und sich nicht einmal sprachlich qualifizieren konnte. Siehe auch Materialien: -4.
Tips für Veranstalter: Sprachglossare für die berufliche 3.5.2 Interkulturelle Qualifizierung Die meisten Praktikanten erleben Vorurteile, Stereotypen und Fremdenfeindlichkeit und lernen in der Regel die Mehrheitsgesellschaft des Gastlandes kennen. Manche Praktikanten beobachten oder erfahren Diskriminierung. Die Praktikanten sollen ihre interkulturelle Wahrnehmungsfähigkeit vertiefen, sie sollen z.B. zwischen direkter, institutioneller, struktureller und politischer Diskriminierung unter-scheiden lernen. Gleichzeitig sollen die Praktikanten unterschiedliche Migrantengruppen und ethnische Minderheiten des Gastlandes in ihrer kulturellen, sozialen und religiösen Vielfalt kennenlernen. Die Praktikanten sollen Verständnis und Toleranz gegenüber Minderheiten entwickeln, ihre Kenntnisse über die Ursachen und Zusammenhänge von Migration, Umwelt, Entwicklung und Flucht erweitern und zwischen unterschiedlichen Migrantengruppen unterscheiden lernen. Schließlich gibt es viele andere interkulturelle Kompetenzen. Man akzeptiert Minderheiten im eigenen Land, nachdem man selbst als Minderheit im Gastland Toleranz erfahren hat und toleranter geworden ist. Interkulturelle Erfahrung ist zunächst die Akzeptanz, dann die bewußte Anerkennung und Aneignung des Anderen. Während des Auslandspraktikums werden u.a. folgende interkulturelle Qualifikationen angestrebt:
Die Auseinandersetzung mit dem Fremden in der
Rolle des Ausländers bietet die Chance, die eigene Persönlichkeit im Sinne psychischer
Ganzheit weiterzuentwickeln und die interkulturelle Kommunikationsfähigkeit zu erweitern. 3.5.3 Berufliche Qualifizierung Eines der Hauptziele der Betriebspraktika im Ausland ist die berufliche Qualifizierung der Praktikanten. Die Betriebe sollen die Praktikanten berufsspezifisch einsetzen und ihnen Aufgaben erteilen, die dem Qualifikationsniveau des/der Praktikanten/in entsprechen. Die Partner des Tr@nsNet Netzwerks entwickelten für ausgewählte Berufe Check-Listen, um den Betrieben die Überprüfung des berufspezifischen Einsatzes der Praktikanten zu erleichtern. Erfreulicherweise kommt es auf Grund der engen Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen der Praktikantenvermittlung und Betrieben immer seltener vor, daß Praktikanten als billige Arbeitskräfte ausgenutzt werden. Bewährt hat sich, wenn Betreuer die Qualität der Praktika in den Betrieben begleiten und regelmäßigen Kontakt mit den Praktikanten und Ausbildern/Betriebsleitern halten. Siehe auch Materialien: -Check-Listen
für den berufsspezifischen Einsatz im Betrieb 3.5.4 Qualifizierung in Schlüsselkompetenzen Im Bereich Schlüsselkompetenzen sind die Ergebnisse bei der überwiegenden Mehrzahl der Praktikanten/innen sehr positiv. Fast alle Praktikanten kehrten nach dem Auslandspraktikum mit größerem Selbstvertrauen, größerer Unabhängigkeit, höherer Kompromißbereitschaft, größerer Toleranz nach Hause zurück (siehe Punkt 1.3.4). 3.6 Evaluierung der Betriebspraktika Zur Vorbereitung für Ausbilder und Betriebsleiter wären Auswertungen von durchgeführten Betriebspraktika hilfreich. Diese sollten Fallstudien guter Praxis aus unterschiedlichen Berufsbranchen enthalten und in der Landessprache des Betriebes verfaßt sein. Sinnvoll wären Fallstudien aus der Sicht von Ausbildern oder Betriebsleitern und Berichte von Praktikanten/innen. Siehe auch Materialien: -5. Evaluierung von Betriebspraktika |
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