Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2005 773
Das in Paris am 26. April 2005 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über das Deutsch-Französische Jugendwerk – Neufassung des Abkommens vom 25. November 1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung des deutsch-französischen Jugendwerks (BGBl. 1984 II S. 121) – wird nachstehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, nachdem die Voraussetzungen nach seinem Artikel 18 Abs. 1 erfüllt sind.
Berlin, den 27. Juli 2005
B u n d e s m i n i s t e r i u m f ü r F a m i l i e , S e n i o r e n , F r a u e n u n d J u g e n d
Im Auftrag Dr. F r i c k e
Bekanntmachung des Abkommens über das Deutsch-Französische Jugendwerk
Vom 27. Juli 2005
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Französischen Republik – in Anwendung des Vertrags vom 22. Januar 1963 über die deutsch-französische Zusammenarbeit und des Artikels 17 des Abkommens von 25. November 1983 über das deutsch-französische Jugendwerk – sind wie folgt übereingekommen:
I. Name und Zweckbestimmung
A r t i k e l 1
Es wird ein „Deutsch-Französisches Jugendwerk” geschaffen.
Das Jugendwerk hat die Aufgabe, die Beziehungen zwischen
der deutschen und der französischen Jugend innerhalb eines
erweiterten Europas zu fördern.
A r t i k e l 2
(1) Das Deutsch-Französische Jugendwerk hat die Aufgabe,
die Beziehungen zwischen Kindern, Jugendlichen, jungen
Erwachsenen und für die Jugendarbeit Verantwortlichen in bei-
den Ländern zu vertiefen. Zu diesem Zweck trägt es zur Vermitt-
lung der Kultur des Partners bei, fördert das interkulturelle Ler-
nen, unterstützt die berufliche Qualifizierung, stärkt gemeinsa-
me Projekte für bürgerschaftliches Engagement, sensibilisiert
für die besondere Verantwortung Deutschlands und Frankreichs
in Europa und motiviert junge Menschen, die Partnersprache zu
erlernen. Das Deutsch-Französische Jugendwerk ist ein Kom-
petenzzentrum für die Regierungen beider Länder. Es fungiert
als Berater und Mittler zwischen den verschiedenen staatlichen
Ebenen sowie den Akteuren der Zivilgesellschaft in Deutschland
und Frankreich.
(2) Im Hinblick auf dieses Ziel fördert und unterstützt das
Jugendwerk Begegnungen und Austauschmaßnahmen im
schulischen und außerschulischen Bereich und führt sie gege-
benenfalls selbst durch. Das Jugendwerk kann auch Austausch-
programme mit Drittländern unterstützen.
Abkommen
über das Deutsch-Französische Jugendwerk
Neufassung des Abkommens vom 25. November 1983
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Errichtung des deutsch-französischen Jugendwerks
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(3) Es leistet mit seinen Partnerorganisationen einen Beitrag
zur Politik der beiden Regierungen im Jugendbereich auf bilate-
raler, europäischer und internationaler Ebene.
A r t i k e l 3
(1) Das Jugendwerk besitzt die Rechtspersönlichkeit einer
internationalen Organisation. Es ist in Geschäftsführung und
Verwaltung autonom. Es verfolgt keinen Erwerbszweck.
(2) Hierzu finden in der Bundesrepublik Deutschland und in
der Französischen Republik die in den §§ 3, 4, 7, 9 und 31 Buch-
stabe a des am 21. November 1947 von der Generalversamm-
lung der Vereinten Nationen angenommenen Abkommens über
die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen nie-
dergelegten Vorschriften auf das Deutsch-Französische Ju-
gendwerk Anwendung.
(3) Das Jugendwerk hat seinen Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland oder in der Französischen Republik. Er wird durch
einen Notenwechsel zwischen den Regierungen festgelegt.
(4) Die Struktur des Jugendwerks und die Arbeitsweise des
Generalsekretariats müssen eine gleich gewichtete Erfüllung der
Aufgaben in beiden Ländern sicherstellen.
II. Mittel für die Tätigkeit des Jugendwerks
A r t i k e l 4
(1) Das Jugendwerk verfügt über den im Vertrag vom 22. Ja-
nuar 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik über die deutsch-französische Zusam-
menarbeit vorgesehenen gemeinsamen deutsch-französischen
Fonds.
(2) Die für die Tätigkeit des Jugendwerks bestimmten Mittel
werden jährlich zu gleichen Teilen von beiden Regierungen zur
Verfügung gestellt.
(3) Das Jugendwerk kann alle sonstigen Einnahmen tätigen
und insbesondere Zahlungen vereinnahmen, die von Personen
oder Einrichtungen geleistet werden, denen seine Tätigkeit zu-
gute kommt.
(4) Von den Regierungen wird ein Finanzstatut erlassen, das
die Einnahmen und Ausgaben des Jugendwerks regelt.
A r t i k e l 5
(1) Das Jugendwerk bestreitet aus den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln die Ausgaben zur Ausübung seiner Aufgaben.
Die Verwendung dieser Mittel erfolgt im Rahmen operativer Pro-
gramme entsprechend den Zielvorstellungen und Richtlinien,
die der Verwaltungsrat festlegt.
(2) Das Jugendwerk gewährt Zuwendungen an öffentliche
Einrichtungen und an private Zusammenschlüsse.
(3) Das Jugendwerk kann selbst auf dem Gebiet der Zusam-
menarbeit und des Austausches Programme durchführen.
(4) Es kann außerdem die Vorbereitung und Durchführung
von Programmen übernehmen, die ihm von öffentlichen oder
privaten Organisationen vorgeschlagen werden, wenn sie sei-
nem Auftrag entsprechen und von gemeinsamem Interesse sind
und wenn die betreffenden Organisationen hierfür die erforder-
lichen Finanzmittel einbringen.
(5) Alle zur Verwirklichung dieser Ziele ergriffenen Maßnah-
men werden einer kontinuierlichen Evaluierung unterzogen. Sie
müssen auf Nachhaltigkeit angelegt sein.
III. Gremien des Jugendwerks
A. Verwaltungsrat
A r t i k e l 6
(1) An der Spitze des Jugendwerks steht ein Verwaltungsrat.
Er setzt sich aus 14 Mitgliedern zusammen:
a) den beiden für Jugendfragen zuständigen Ministern bezie-
hungsweise Ministerinnen oder ihren Vertretungen, die auch
den Vorsitz führen,
b) und 12 Mitgliedern, die paritätisch von jeder Regierung
ernannt werden:
– 6 Vertretungen der öffentlichen Verwaltungen: jeweils
1 Vertretung der beiden für Jugendfragen zuständigen
Ministerien, jeweils 1 Vertretung der beiden Außenministe-
rien, jeweils 1 Vertretung der beiden Finanzministerien;
– 2 Vertretungen der Gebietskörperschaften;
– 2 Vertretungen des Deutschen Bundestags und der
Assemblée Nationale
– 2 Jugendlichen, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung über
18 und unter 27 Jahre alt sind.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Mitglieder wer-
den jeweils von einem unter denselben Bedingungen ernannten
stellvertretenden Mitglied unterstützt, das bei Verhinderung des
Mitglieds an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mit-
glieder beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied aus der Funkti-
on, kraft deren es in den Verwaltungsrat berufen wurde, aus, so
kann aus dem gleichen oder einem entsprechenden Bereich bis
zum Ende der Amtszeit ein Ersatzmitglied ernannt werden. Die
Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Nur die durch die Aufträge des Verwaltungsrats entstande-
nen Reise- und Unterkunftskosten können erstattet werden.
A r t i k e l 7
(1) Der Verwaltungsrat tagt abwechselnd in Deutschland und
Frankreich.
(2) Der Verwaltungsrat tritt einmal jährlich sowie immer dann
zusammen, wenn seine beiden Vorsitzenden es einvernehmlich
für erforderlich halten. Ort und Zeit der Sitzungen bestimmen die
Vorsitzenden einvernehmlich. Sie schlagen nach Konsultation
des Generalsekretariats die Tagesordnung vor.
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Verwal-
tungsrat auch tagen, ohne dass die Vorsitzenden anwesend
sind. In diesen Fällen wird der Vorsitz von den Vertretungen der
für Jugendfragen zuständigen Ministerien wahrgenommen. Er
kann zu dem gleichen Zweck auch Ausschüsse bilden.
A r t i k e l 8
(1) Der Verwaltungsrat hat die zur Erfüllung der Aufgaben des
Jugendwerks erforderlichen Befugnisse.
Der Verwaltungsrat:
– legt die vorrangigen Maßnahmen des Jugendwerks fest;
– beschließt die Programme sowie ihre Veränderungen;
– beschließt den Haushaltsplan des Jugendwerks;
– erlässt die Richtlinien für eine sorgsame Verwaltung der Haus-
haltsmittel;
– erteilt nach Prüfung des Berichts der Rechnungsprüfer und
einer etwaigen Stellungnahme des Generalsekretariats die-
sem Entlastung hinsichtlich der Ausführung des Haushalts-
plans im vorangehenden Haushaltsjahr;
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– billigt den Jahresbericht des Generalsekretariats.
(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
A r t i k e l 9
(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens
8 Mitglieder anwesend sind. Ist der Verwaltungsrat nicht be-
schlussfähig, so berufen die beiden Vorsitzenden innerhalb von
dreißig Tagen eine weitere Sitzung ein. Auf dieser Sitzung ist der
Verwaltungsrat mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit Mehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst.
(3) Außerhalb der Sitzungen und im Dringlichkeitsfall können
die Vorsitzenden ein schriftliches oder elektronisches Be-
schlussverfahren einleiten, wobei die Gültigkeit dieser Beschlüs-
se derselben Mehrheitsregel unterliegt. Bei der Feststellung der
Beschlussfähigkeit und Mehrheit werden nur die im schriftlichen
Verfahren fristgerecht abgegebenen Stimmen berücksichtigt.
B. Beirat
A r t i k e l 1 0
(1) Der Verwaltungsrat wird von einem Beirat unterstützt, der
sich aus 24 Mitgliedern zusammensetzt. Außer den beiden Ver-
tretungen der Jugendministerien, die von Amts wegen Mitglied
sind, werden 22 Mitglieder (darunter 4 Jugendliche unter 27 Jah-
ren) nach Staatsangehörigkeit paritätisch von den beiden Regie-
rungen ernannt; sie müssen folgenden Bereichen zugehören:
– Zivilgesellschaft
– Bildung, Universität
– Kultur
– Wirtschaft
– deutsch-französische Institutionen.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden jeweils von einem unter
denselben Bedingungen ernannten stellvertretenden Mitglied
unterstützt, das bei Verhinderung des Mitglieds an den Sitzun-
gen des Beirats teilnimmt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mit-
glieder beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied aus der Funkti-
on, kraft deren es in den Beirat berufen wurde, aus, so kann aus
dem gleichen oder einem entsprechenden Bereich bis zum
Ende der Amtszeit ein Ersatzmitglied ernannt werden. Die Mit-
glieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Nur die
durch die Aufträge des Beirats entstandenen Reise- und Unter-
kunftskosten können erstattet werden.
(4) Der Beirat wählt für die Dauer seines Mandats zwei Vorsit-
zende. Sie müssen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sein.
(5) Zwei Mitglieder der Personalvertretung des Jugendwerks
können als Beobachter an den Sitzungen des Beirats teilneh-
men.
A r t i k e l 1 1
(1) Der Beirat tagt einmal im Jahr abwechselnd in Deutsch-
land und Frankreich.
(2) Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen bestimmen die
Vorsitzenden und die beiden Vertretungen der für Jugendfragen
zuständigen Ministerien einvernehmlich nach Konsultation des
Generalsekretariats.
A r t i k e l 1 2
(1) Der Beirat erarbeitet Stellungnahmen und Empfehlungen
hinsichtlich der Zielsetzungen und der Programme des Jugend-
werks und lässt sie dem Verwaltungsrat zukommen.
(2) Er kann vom Verwaltungsrat mit jeder sonstigen Frage im
Zusammenhang mit dem Jugendwerk befasst werden.
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
C. Generalsekretariat
A r t i k e l 1 3
(1) Das Generalsekretariat besteht aus zwei Generalsekretärin-
nen beziehungsweise Generalsekretären; sie müssen Staatsan-
gehörige eines der beiden Staaten und unterschiedlicher
Staatsangehörigkeit sein. Beide werden einvernehmlich durch
die beiden Regierungen ernannt und erhalten einen Arbeitsver-
trag.
(2) Die Dauer ihrer Amtszeit beträgt jeweils sechs Jahre, kann
einmalig verlängert werden und beginnt zeitversetzt um drei
Jahre. Scheidet ein Mitglied des Generalsekretariats vorzeitig
aus dem Amt, so folgt ihm für die verbleibende Amtszeit eine
Person derselben Staatsangehörigkeit nach.
A r t i k e l 1 4
(1) Das Generalsekretariat ist das ausführende Organ des
Verwaltungsrats und mit der Verwaltung des Jugendwerks
beauftragt.
(2) Grundsätzlich vertreten und verwalten beide Generalse-
kretäre beziehungsweise Generalsekretärinnen das Jugendwerk
bei sämtlichen Anlässen gemeinsam. Falls eine Entscheidung
nicht einvernehmlich getroffen werden kann, so obliegt sie dem
Mitglied des Generalsekretariats, dessen Amtszeit als nächstes
endet. In diesem Falle müssen die Vorsitzenden des Verwal-
tungsrats zeitnah davon unterrichtet werden. Bei Verhinderung
eines Mitglieds des Generalsekretariats übernimmt das andere
die gesamten Befugnisse des Generalsekretariats.
(3) Bei jedem Amtswechsel nimmt das Generalsekretariat in
schriftlicher Form eine Aufteilung der Aufgaben vor und unter-
richtet den Verwaltungsrat binnen sechs Monaten davon.
(4) Das Generalsekretariat legt die Haushaltsentwürfe vor,
bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor, erstattet ihm
Bericht, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Verwal-
tungsrats und wacht über eine sorgsame Haushaltsführung.
(5) Das Generalsekretariat bereitet die Sitzungen des Beirats
vor.
(6) Das Generalsekretariat nimmt beratend an den Sitzungen
des Verwaltungsrats und des Beirats teil.
(7) Das Generalsekretariat stellt das Personal des Jugend-
werks ein und sorgt dabei für eine ausgewogene Verteilung der
Staatsangehörigkeiten. Es leitet das Personal.
IV. Personal
A r t i k e l 1 5
(1) Die Beschäftigungsbedingungen sowie die Rechte und
Pflichten der Bediensteten werden von den beiden Regierungen
in einem Personalstatut festgelegt.
(2) Das Personal des Jugendwerks setzt sich aus Bedienste-
ten zusammen, die grundsätzlich im Rahmen eines befristeten
Vertragsverhältnisses eingestellt werden.
V. Kontrolle und Evaluierung
A r t i k e l 1 6
(1) Die beiden Regierungen bestellen je einen Rechnungsprüfer
beziehungsweise eine Rechnungsprüferin mit deutscher bezie-
hungsweise französischer Staatsangehörigkeit, die gemeinsam
im Rahmen der Vorschriften des Jugendwerks jährlich die Ver-
wendung seiner Mittel prüfen.
(2) Der jährliche Rechnungsprüfungsbericht ist den beiden
Regierungen mit der Stellungnahme des Generalsekretariats
unverzüglich zuzuleiten.
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Die Tätigkeiten des Jugendwerks werden regelmäßig evalu-
iert. Hierzu werden angemessene Maßnahmen und Instrumente
eingesetzt.
VI. Schlussbestimmungen
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(1) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen den Abschluss
der bei ihr erforderlichen innerstaatlichen Verfahren für das
Inkrafttreten dieses Abkommens; dieses tritt am Tag des Ein-
gangs der zweiten Notifikation in Kraft.
(2) Die bisherigen Regelungen, internen Vereinbarungen und
Beschlüsse behalten insoweit ihre Gültigkeit, als ihre Inhalte mit
diesem Abkommen vereinbar sind und sie nicht nach seinem
Inkrafttreten durch Neuregelungen aufgehoben werden. Sofern
eine nicht aufgehobene Regelung ganz oder teilweise unverein-
bar ist, tritt an ihre Stelle eine Regelung, die mit dem Abkommen
im Einklang steht und der ungültigen Regelung möglichst nahe
kommt.
(3) Es obliegt den beiden Ministern beziehungsweise Ministe-
rinnen, die Ko-Vorsitzende des Verwaltungsrats sind, die bis
zum Inkrafttreten nach Absatz 1 erforderlich werdenden Durch-
führungsmaßnahmen zu treffen.
Geschehen zu Paris am 26. April 2005 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J o s c h k a F i s c h e r
R e n a t e S c h m i d t
P e t e r M ü l l e r
Für die Regierung der Französischen Republik
M i c h e l B a r n i e r
J e a n - F r a n ç o i s L a m o u r
Das Abkommen des Deutsch-Französischen Jugendwerks als PDF herunterladen
Grundsatztexte
Die Grundlagentexte der deutsch-französischen Zusammenarbeit umfassen die wichtigsten Verträge, Abkommen und gemeinsamen Erklärungen seit 1963. Im Rahmen des Deutsch-Französischen Jugendwerks verdeutlichen sie die institutionellen Grundlagen sowie die Entwicklung der bilateralen Beziehungen in wesentlichen politischen und sozialen Bereichen.