FAQ zu den Richtlinien des DFJW

Was sind die Ziele der aktuellen DFJW-Richtlinien, die seit 2024 gelten?

Die aktuellen DFJW-Richtlinien, die seit dem 1. Januar 2024 in Kraft sind, stellen eine vollständige Neufassung der Richtlinien dar und modernisieren das Förderverfahren. Sie vereinfachen Verwaltungsprozesse, sind niedrigschwellig und berücksichtigen gestiegene Kosten im Jugendaustausch durch angepasste Fördersätze. Erstmals wird Umweltschutz in den Richtlinien explizit berücksichtigt. Zudem können in Sonderfällen neben trilateralen auch multilaterale Projekte gefördert werden, um die Rolle des Jugendaustauschs bei Friedens- und Verständigungsprozessen in Europa und seinen Nachbarländern zu stärken. Die Richtlinien wurden vom DFJW und einer Arbeitsgruppe des Beirats, bestehend aus Vertreter:innen beider Regierungen, Projektträgern und jungen Menschen erarbeitet. Sie sichern die Ziele des DFJW im Sinne der deutsch-französischen Freundschaftsverträge und tragen zum Ausbau des Jugendaustausches bei.

 

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Welche Projekte können beim DFJW gefördert werden?

Das DFJW fördert Individualprojekte (z. B. Praktika einzelner Personen), Gruppenprojekte (z.B. bi- und trilaterale Jugendbegegnungen mit einer Projektphase in allen beteiligten Ländern) und Sonstige Projekte (z.B. Kleinprojekte inkl. 1234-Projekte, digitale Projekte, Projekte im Rahmen von Ausschreibungen, Sonderveranstaltungen und Projektpartnerschaften).

Auf der Internetseite des DFJW befindet sich eine Übersicht aller Programme

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Wie unterstützt das DFJW junge Menschen mit erschwertem Zugang zu internationalen Mobilitätsprogrammen?

Im Rahmen seiner Strategie „Diversität und Partizipation“ setzt sich das DFJW dafür ein, jungen Menschen mit erschwertem Zugang zu internationalen Mobilitätsprogrammen die Teilnahme zu erleichtern. Durch spezielle Fördermöglichkeiten und die gezielte Vernetzung der beteiligten Akteur:innen möchte das DFJW „junge Menschen mit besonderem Förderbedarf“ verstärkt in sein Programmangebot einbeziehen. Sie können mit erhöhten Fördersätzen unterstützt werden und einige Programme sind ausschließlich ihnen vorbehalten.

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Wo erfahre ich, ob ich meinen Antrag direkt beim DFJW oder bei einer Zentralstelle stelle?

Projektträger, die einer Struktur (Verein, Verband oder Ländervertretung) angeschlossen sind, welche eine Zentralstelle des DFJW ist, informieren sich dort über das Förderverfahren und stellen ihre Anträge direkt bei dieser Zentralstelle. Auf der Internetseite des DFJW befindet sich eine Liste aller Zentralstellen

Alle anderen Projektträger wenden sich für Informationen und Antragstellung direkt an das DFJW. Bei Ausschreibungen des DFJW werden die Anträge stets direkt beim DFJW gestellt. 

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Ist eine DFJW-Förderung, die die gesamten Projektkosten deckt, möglich?

Nein, eine Vollfinanzierung ist nicht möglich. Jeder Projektträger muss zur Finanzierung seines Projekts beitragen, indem er Eigenmittel verwendet, Drittmittel einwirbt und/oder Teilnehmendenbeiträge erhebt. Die Förderung des DFJW kann mit anderen Finanzierungsquellen und Zuschüssen kombiniert werden, beispielsweise mit einer Förderung durch Erasmus+. Die Höhe der DFJW-Förderung darf zusammen mit den sonstigen Projekteinnahmen die Gesamtkosten des Projekts nicht überschreiten. ​ 

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Welche Verkehrsmittel können gefördert werden?

DFJW-geförderte Projekte sollen so gestaltet sein, dass Treibhausgasemissionen möglichst geringgehalten werden. Der größte Teil der Emissionen entsteht bei der An- und Abreise. Es gibt jedoch auch Reiseziele, die mit dem Zug oder Bus nicht erreichbar sind, beispielsweise bei geographisch weit entfernten Distanzen in Europa, bei Reisen in den Maghreb oder in die französischen Überseegebiete.

Flugreisen können nur dann gefördert werden, wenn die Zugfahrt zwischen den nächstgelegenen Hauptbahnhöfen (Regional- oder Fernbahnhöfen) des Abfahrts- und Zielorts mehr als 8 Stunden dauert (ausgenommen sind Nahverkehrsmittel wie S-Bahn). Eine Berechnung von Tür zu Tür ist daher ausgeschlossen.

Es gilt ein einheitlicher Satz von 0,16 €/km (einfache Fahrt). Bei Fahrten mit dem Auto gilt für alle Mitfahrenden derselbe Pauschalsatz. Mautgebühren, Tank- oder Taxikosten können nicht erstattet werden.

 

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Wie wird die Entfernung zum Projektort berechnet?

Bei Gruppenprojekten können die Teilnehmenden entweder gemeinsam oder einzeln an-und abreisen.

Bei der Antragstellung wird die Entfernung immer zwischen der Adresse des Projektträgers und dem Projektort berechnet.

Bei der Abrechnung von Gruppenreisen wird ebenfalls die Entfernung zwischen der Adresse des Projektträgers und dem Projektort zugrundegelegt.

Bei der Abrechnung von Einzelanreisen der Teilnehmenden wird jeweils die Entfernung zwischen ihrem Wohnort und dem Projektort berücksichtigt. 
Für Teilnehmende bei bilateralen Begegnungen, die nicht in Deutschland oder Frankreich wohnhaft sind, erfolgt die Berechnung der Entfernung ab der/bis zur Grenze mit Deutschland und Frankreich.

Das DFJW stellt ein Tool zur Berechnung der Entfernung zwischen zwei Städten (Landweg) zur Verfügung. 

Bei notwendigen Flugreisen kann zur Berechnung der Luftlinie dieser Link verwendet werden.

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Wie werden die Treibhausgasemissionen berechnet?

Das DFJW ermittelt die Gesamtemissionen für die Projekte und alle geförderten Teilnehmer:innen. 

Projektträger können die Online-Anwendung Dekarbo des DFJW nutzen, um die Treibhausgasemissionen ihrer Reisen zu schätzen, und so ihre Transportmittelwahl optimieren.

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Wie hoch ist die maximale Anzahl förderfähiger Teilnehmender inkl. Begleitpersonen bei Gruppenprojekten?

Die Richtlinien sehen bei Gruppenprojekten maximal 70 geförderte Teilnehmende inkl. Begleitpersonen pro Projekt vor. Die Anzahl von 70 geförderten Personen gilt nur, wenn zwei oder mehrere Gruppen gefördert werden. 

Bei Förderung nur einer Gruppe gilt die maximale Anzahl von 35 geförderten Teilnehmenden inkl. Begleitpersonen. Nicht geförderte Teilnehmende werden bei der Berechnung des Zuschusses nicht berücksichtigt.

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Wer stellt bei Gruppenprojekten den Antrag?

Bei Förderung nur einer reisenden Gruppe (Fahrt- und/oder Basiskostenzuschuss) stellt der Projektträger dieser Gruppe den Antrag. Wenn beide Gruppen gefördert werden (Fahrt- und/oder Basiskostenzuschuss), stellt der Projektträger des Landes, in dem das Projekt stattfindet, den Antrag.

Bei trilateralen Projekten stellt für eine Begegnungsphase im weiteren Land entweder die deutsche oder die französische Partnerorganisation den Antrag.

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Wann kann eine Förderung für Basiskosten gewährt werden?

Die Förderung für Basiskosten bei Gruppenprojekten kann nur im Fall einer kostenpflichtigen Unterkunft gewährt werden. Je nach Zielgruppe gelten verschiedene maximale Fördersätze.

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Welche Personen erhalten bei einem Gruppenprojekt mit „jungen Menschen mit besonderem Förderbedarf“ den Fördersatz von maximal 40 € pro Tag und Person bei kostenpflichtiger Unterkunft?

Der Fördersatz von maximal 40 € pro Person und Programmtag kann als Förderung für Basiskosten für „junge Menschen mit besonderem Förderbedarf“ sowie ggf. ihre Begleitpersonen gewährt werden. 

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Zum Projektkostenzuschuss von 250 € pro Programmtag für maximal 10 Tage kann eine Förderung für weitere Projektkosten hinzukommen: Wie hoch sind die maximalen Zuschüsse für Projektkosten insgesamt?

Der Projektkostenzuschuss ist auf 250 € pro Programmtag für maximal 10 Tage begrenzt. Außerdem können weitere Projektkosten mit maximal 450 € insgesamt pro Programmtag für höchstens 10 Tage gefördert werden. Dies bedeutet, dass die Gesamtsumme der Förderung für Projektkosten maximal 700 € pro Tag für höchstens 10 Tage betragen kann.

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Kann der Zuschuss für Projektkosten auch Fahrt- oder Basiskosten abdecken und umgekehrt?

Der Zuschuss für Fahrtkosten, Basiskosten und Projektkosten stellt einen Gesamtrahmen dar, mit dem alle förderfähigen Ausgaben finanziert werden können, sofern diese angemessen sind. Der Zuschuss für Sprachförderkosten kann hingegen nur für die in Anlage 4 aufgeführten Ausgaben verwendet werden.

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Wer erhält einen Verwaltungskostenzuschuss und wie wird dieser berechnet?

Einen Verwaltungskostenzuschuss erhalten anerkannte nicht staatliche DFJW-Zentralstellen für die Projekte ihrer Träger. Bei bewilligten, jedoch abgesagten Projekten erhält die Zentralstelle 50 € pro Projekt. Wird ein Projekt abgerechnet, erhält die Zentralstelle 10 € pro geförderter Person (Fahrtkosten- und/oder Basiskostenzuschuss).

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Welche Personalkosten können für Gruppenprojekte berücksichtigt werden?

Bei Gruppenprojekten können im Rahmen von Projektkosten bestimmte Personalkosten, die direkt mit dem Projekt in Verbindung stehen, übernommen werden. Dazu gehören laut Anlage 3 der DFJW-Richtlinien:

  • Honorare für interkulturelle Teamer:innen
  • Honorare für Referent:innen, Expert:innen und Dolmetscher:innen
  • Honorare für die künstlerische Leitung bei kulturellen Projekten
  • Projektbezogene Personalkosten
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Für den Fall, dass eine Zentralstelle oder Organisation einen Personalkostenzuschuss durch das DFJW erhält (z.B. im Rahmen des Netzwerks der Pädagogischen Mitarbeiter:innen): Können Personalkosten bei Gruppenprojekten in den Projektkosten berücksichtigt werden?

Die Förderung dieser Kostenübernahme kann anteilig auf jenen Gehaltsteil erfolgen, der nicht bereits vom DFJW übernommen wurde.

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Was unterscheidet ein hybrides Projekt von einem digitalen Projekt?

Ein hybrides Projekt ist ein Gruppenprojekt mit Präsenzphasen, in das eine digitale Phase integriert ist. Die digitale Phase wird zu 80 % finanziert und ist auf einen Zuschuss von maximal 3.000 € begrenzt.

Das DFJW fördert digitale Projekte im Rahmen der „Sonstigen Projekte“. Die Förderlogik ist hier eine andere: Für digitale Projekte der Kategorie 1 ist ein Zuschuss von bis zu 3.000 € vorgesehen, für digitale Projekte der Kategorie 2 ein Zuschuss von mehr als 3.000 €.

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Welche „Sonstigen Projekte“ sind Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung?

Nur die Förderung von Sonderveranstaltungen und Projektpartnerschaften wird über gesonderte Vereinbarungen geregelt. Alle anderen „Sonstigen Projekte“ werden nicht über gesonderte Vereinbarungen geregelt. Dies gilt für Kleinprojekte (inkl. 1234), Projekte im Rahmen von Ausschreibungen, Forschungsprojekte, Projekte und Aktionen zur Weiterentwicklung und Vertiefung der Strategie „Diversität und Partizipation“ sowie digitale Projekte. 

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Können Belege auch digital aufbewahrt werden?

Ja, Belege können auch digital aufbewahrt werden. Sie dienen als Nachweise über projektbezogene Einnahmen, Ausgaben und Zahlungen. Der Projektträger bzw. die antragstellende Person muss einer fünfjährigen Aufbewahrungspflicht nachkommen. In diesem Zeitraum kann es zu Prüfungen kommen, bei denen sämtliche Belege und Unterlagen dem DFJW zur Verfügung gestellt werden müssen.

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