Stand: 5. November 2021

  • Finden geplante Gruppenaustausche im Schulbereich im Schuljahr 2021/2022 statt?

    Schulaustausch in und mit dem Partnerland ist wieder möglich.

    In Deutschland entscheidet jedes Bundesland selbst über die Regelungen zu Mobilitätsprogrammen.

    Das Deutsche Schulportal fasst die verschiedenen Regelungen der einzelnen Bundesländer zusammen und verweist auf die jeweiligen Websites der zuständigen Ministerien: Baden-Württemberg | Bayern | Berlin | Brandenburg | Bremen | Hamburg | Hessen | Mecklenburg-Vorpommern | Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen | Rheinland-Pfalz | Saarland | Sachsen | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein | Thüringen

    Die Schulleitung in Frankreich prüft gemeinsam mit der Schulleitung in Deutschland und ggf. in Absprache mit den zuständigen Ansprechpersonen der Schulbehörden, ob die Herkunftsregion der Einreisenden als Risikogebiet eingestuft ist und welche Vorkehrungen dort ggf. für Klassenfahrten und Austauschprogramme getroffen wurden.

    Das französische Bildungsministerium beantwortet die wichtigsten Fragen zum Coronavirus und den gelten Pandemie-Regelungen im Bildungssystem in einem FAQ.

    Weitere Informationen über die geltenden Regelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gibt es auf der Website der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich (Informationen in deutscher Sprache).

  • Finden geplante Austausche im Außerschulischen Bereich weiterhin statt?

    Das Auswärtige Amt beantwortet alle Frage zu Auslandsreisen in einem FAQ.

    Das Bundesministerium des Inneren hat ebenfalls ein FAQ zu Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen erstellt.

    Begegnungen in Frankreich: Da Reisen mit Minderjährigen in Frankreich meldepflichtig sind (s. Anlage 12 der Richtlinien), müssen die Weisungen des französischen Ministeriums (Direction de la Jeunesse et de la Vie Associative) berücksichtigt werden. Informationen erhalten Sie auf der Website von Service-public.fr.

    Das DFJW empfiehlt, die allgemeinen Hinweise, die in Deutschland und Frankreich gelten, zu beachten:

  • Welche Auswirkungen hat die Ausbreitung des Virus auf trilaterale Austausche?

    Bei trilateralen Programmen müssen auch eventuelle Schutzmaßnahmen in den jeweiligen Regionen berücksichtigt werden, die gesellschaftliche Aktivitäten oder die Einreise von Personen aus französischem oder deutschem Gebiet einschränken.

    Aufgrund der COVID-19-Pandemie warnt das Auswärtige Amt derzeit vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in eine Vielzahl an Ländern. Seit dem 1. Oktober 2020 gelten dabei wieder länderspezifische Reise- und Sicherheitshinweise, die Sie beim Auswärtigen Amt einsehen können:

    Abhängig von den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes können nach wie vor unterschiedliche Regelungen bei der Rückkehr aus dem Ausland bestehen. Reisende sollten sich daher vorab bei den Behörden ihres Bundeslandes informieren. Eine Liste der zuständigen Landesbehörden finden Betroffene auf der Seite der Bundesregierung.

    Bitte kontaktieren Sie vor Ihrer Reise stets die jeweiligen Außenministerien und insbesondere die deutschen und französischen Botschaften der jeweiligen Länder, um möglichst genaue und aktuelle Informationen zu erhalten.

  • Ich organisiere einen Austausch und muss ihn aufgrund des Coronavirus absagen oder ins Jahr 2022 verschieben. Was muss ich tun?

    Mein Austausch wurde abgesagt und ich habe noch keinen Antrag beim DFJW gestellt:

    Bitte senden Sie den Förderantrag oder das Bewilligungsschreiben für das abgesagte Projekt im PDF-Format an csp@ofaj.org mit dem Betreff „Coronavirus“.

    Wenn Sie kein Bewilligungsschreiben haben, benötigt das DFJW folgende Informationen:

    • Aktennummer, wenn bekannt
    • Projektthema
    • Ursprünglich geplanter Termin
    • Vorgesehene Anzahl der Teilnehmenden oder der Personen, die vom Projekt betroffen gewesen wären
    • Förderbetrag, der im Rahmen der DFJW-Richtlinien beantragt worden wäre

    Mein Austausch wurde abgesagt und ich hatte bereits einen Antrag beim DFJW gestellt:

    Ihr Projekt wurde coronabedingt abgesagt oder verschoben? Kontaktieren Sie bitte so schnell wie möglich Ihre Ansprechperson im DFJW oder die Zentralstelle, bei der Sie den Förderantrag gestellt haben. Schulen informieren bitte die zuständige Schulbehörde.

    In unserem FAQ finden Sie weitere Informationen zur Kostenübernahme bei Projektabsagen oder –verschiebungen unter: „Erstattet das DFJW Kosten, die durch die Absage bzw. den Abbruch eines Austausches entstehen?“

  • Erstattet das DFJW Kosten, die durch die Absage bzw. den Abbruch eines Austausches entstehen?

    Für laufende Projekte ist die Corona-Pandemie nicht automatisch als Höhere Gewalt einzustufen. Das DFJW entscheidet im Einzelfall, ob bei einem Projekt Höhere Gewalt vorliegt oder nicht. Bitte informieren Sie sich bereits bei der Projektplanung über die geltenden Bedingungen für eine etwaige Kostenerstattung und dokumentieren Sie ggf. die geplanten Maßnahmen in Form von Teilnahmevereinbarungen.

    Wenn Sie ihr Projekt zu einem Zeitpunkt planen, an dem keine Reisewarnungen oder -beschränkungen für das Zielland vorliegen, Sie das Projekt dann aber aufgrund von akuten nationalen oder regionalen Reisebeschränkungen nicht wie vorgesehen umsetzen können, dann greift das Prinzip der Höheren Gewalt.

    Für Projektträger gilt: Bitte planen Sie keine Maßnahmen, die aufgrund von Reisewarnungen oder -beschränkungen für Ihr Zielland absehbar in Frage stehen oder nicht möglich sind. Ein Fall von Höherer Gewalt könnte absehbar sein. Deshalb kann das DFJW hier bei Projektabsage keine Organisations- und Stornokosten bezuschussen.

    Das DFJW nimmt ausschließlich Förderanträge an, aus denen hervorgeht, dass das eingereichte Projekt umgesetzt werden kann. Sobald der Förderantrag bewilligt wurde, hat der*die Antragsteller*in die Garantie, dass stornierungsbedingte Kosten berücksichtigt werden.

    Im Fall von Höherer Gewalt kann das DFJW einen Teil der Kosten, die durch die Absage bzw. den Abbruch entstehen, übernehmen. Die Kosten dürfen den Gesamtbetrag, der im Rahmen des Antragsverfahrens bewilligt wurde, nicht übersteigen. Das betrifft z. B. Abschlagszahlungen an Unterkünfte, Fahrtkosten und Programmkosten oder Kosten für Sprachanimation, die nicht kostenlos storniert werden können.

    Diese Bestimmungen können sich je nach aktueller Corona-Lage ändern.

    Wenn es sich um einen Schulaustausch am Ort des Partners handelt, gehen Sie – nach dem ursprünglichen Datum Ihrer Rückkehr vom Schulaustausch – wieder auf die Plattform zurück und laden folgende Dokumente hoch:

    • Rechnung oder Kostenvoranschlag des Reiseunternehmens
    • Anstelle der Teilnehmendenliste: eine Rechnung der Stornierungskosten oder Erklärung zur Stornierung und Aufrechterhaltung der Kosten, fehlende Versicherung oder Deckung durch Dritte
    • Den unterschriebenen Verwendungsnachweis mit einer Teilnehmendenzahl von 1 (eins)

    Dieses Prozedere gilt ebenfalls für Schulen, denen Stornierungskosten entstanden sind.

    Hat eine Schule keine Kosten zu tragen, muss sie lediglich die Schulbehörde über die Absage informieren.

    Andere Antragsstelle (z. B. berufsbildende Einrichtungen, Hochschulen, Vereine, Deutsch-Französische Kulturzentren etc.)

    Bitte schicken Sie dem DFJW per E-Mail an zsb@dfjw.org – oder der zuständigen Zentralstelle – folgende Dokumente:

    • Den unterschriebenen Verwendungsnachweis mit Vermerk „Coronavirus“ (elektronische Unterschrift wird akzeptiert)
    • Die Belegliste (DFJW-Excel-Tabelle)
    • Eine Kopie der Belege für getätigte Ausgaben und die Belegliste (die Belegliste allein ist nicht ausreichend)
    • Die Ablehnung der Rückerstattung von getätigten Ausgaben durch Dienstleister (Hotels, Bahn etc.)

    Bei den Ausgaben tragen Sie bitte die Kosten ein, die Ihnen nicht erstattet werden. Die förderfähigen Stornogebühren können die Höhe der ursprünglich vorgesehenen Bewilligung nicht überschreiten. 

    Bitte bewahren Sie die Rechnungen, aus denen hervorgeht, dass bestimmte Kosten nicht erstattet werden können, sowie die Originale Ihrer Abrechnung 5 Jahre auf.

    Zentralstellen können eine Förderung der Verwaltungskosten für abgesagte Projekte erhalten, wenn eine entsprechende Anfrage gestellt wurde.

    Falls die tatsächlich entstandenen belegbaren Kosten niedriger sind als die vom DFJW erhaltene Förderung, muss der Antragsteller in jedem Fall den Unterschied an das DFJW zurückzahlen.

    Die eingegangenen Anträge werden nicht storniert, damit Zahlungen an die Antragsstellenden möglich bleiben.

    Zu Kostenübernahme bei Individualaustauschen: s. Frage Was gilt für Schüler*innen, die am Brigitte-Sauzay-Programm oder am Voltaire-Programm teilnehmen?“

    Bitte erkundigen Sie sich, ob Ihre Reisekosten erstattet werden können, z. B. bei Deutsche Bahn oder SNCF.

    Bei Flügen können in der Regel zumindest die Flugsteuern erstattet werden.

    Bitte konsultieren Sie auch das Europäische Verbraucherzentrum (Informationen auf DeutschInformationen auf Französisch).

  • Ich möchte nach der Krise einen Austausch organisieren, und ich bin nicht an eine DFJW-Zentralstelle angeschlossen. Wie kann ich das tun?

    Während der Dauer der Ausgangsbeschränkungen werden wir ab sofort unser Förderverfahren ändern, damit der Weg zum Postamt vermieden wird.

    Antragstellung:

    Bitte schicken Sie keinen Förderantrag in Papierform, wenn er schon per Email eingereicht wurde, um Doppelbewilligungen zu vermeiden.

    Bitte schicken Sie Ihren Förderantrag mit allen notwendigen Unterlagen ab sofort nur als PDF-Datei an den Zentraler Servicebereich des DFJW csp@ofaj.org.

    Nach Bearbeitung durch die zuständigen Kolleg*innen, wird Ihnen die Zuweisung der Förderung per Email mitgeteilt.

    Abrechnung:

    Bitte übermitteln Sie uns den unterschriebenen Verwendungsnachweis als PDF-Version und in Papierform.

  • Was gilt für Schüler*innen, die am Brigitte-Sauzay-Programm oder am Voltaire-Programm teilnehmen?

    Der Austausch findet gerade statt

    Unsere Empfehlung an Austauschfamilien: Bleiben Sie in regelmäßigem Kontakt und entscheiden Sie gemeinsam – natürlich unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen – die nächsten Schritte.

    Planung eines Individualaustausches

    Wir empfehlen allen, mit der Gastfamilie Kontakt aufzunehmen und gemeinsam die Daten des Austauschs zu vereinbaren. Die Schulleitung muss die Abfahrt und die Ankunft der*des Gastschüler*in genehmigen.

    Für Schüler*innen

    Du willst wegen Corona deinen Austausch abbrechen? Eine vorzeitige Rückkehr ist immer möglich. Das DFJW kann dir trotzdem einen Zuschuss gewähren.

    Reise- und Transportmittel

    Bitte informiere dich direkt beim jeweiligen Transportunternehmen, ob es Änderungen für deine Reisebuchung gibt.

    Bitte buche umtauschbare oder rückerstattungsfähige Verbindungen. Dann bist du flexibel und kannst kurzfristig reagieren.

    Informationen zu den aktuell geltenden Einreisebedingungen: https://www.diplomatie.gouv.fr/de/neuigkeiten/coronavirus-covid-19/article/coronavirus-informationen-fur-auslander-in-frankreich-fragen-antworten#sommaire_1.

    Mit dem Gesundheitspass (pass sanitaire) registrierst du deinen Aufenthaltsort; dort speicherst du auch deinen Impfstatus bzw. deine Textergebnisse in Papierform oder über die App.

    Allgemeine Informationen

    Damit die Botschaften einen besseren Überblick über die im Ausland befindlichen Personen haben, sollen sich alle Personen, die sich außer Landes befinden, in den Listen des jeweiligen Außenministeriums registrieren:

    Impfung

    In Frankreich können sich Kinder und Jugendliche nun auch gegen Covid-19 impfen lassen.

    Aber auch wenn du nicht geimpft bist, kannst du in Deutschland und Frankreich die Schule besuchen.

    Weitere Informationen gibt es auf folgenden Seiten:

    DFJW-Zuschuss

    Die Bedingungen für einen Zuschuss im Rahmen des Brigitte-Sauzay-Programms bleiben bestehen:

    • Mindestaufenthaltsdauer von 3 Monaten (mit mindestens 6 Wochen Schulbesuch) für beide Austauschpartner*innen
    • Prinzip der Gegenseitigkeit
    • Der Zuschussantrag muss beim DFJW spätestens einen Monat vor Abreise eingehen.

    In folgenden Fällen erstattet das DFJW weiterhin die bereits bewilligten Zuschüsse:

    • Verschobene Abfahrt und/oder verkürzter Aufenthalt
    • Verschobener Aufenthalt
    • Abgesagter Aufenthalt, sofern die Reisekosten nicht vom Anbieter oder einer Versicherung zurückerstattet werden. Das DFJW empfiehlt die Buchung von umtauschbaren oder erstattungsfähigen Verbindungen.
  • Was gilt für den Deutsch-Französischen Freiwilligendienst?

    Der Jahrgang 2021/2022 des Deutsch-Französischen Freiwilligendienstes hat im September wie geplant mit einem Präsenzseminar begonnen.

    Die Dienstbedingungen der Freiwilligen können bei verändernder Pandemielage von den Einsatzstellen angepasst werden (Hygieneprotokoll, Homeoffice etc.). Ob die Fortbildungsseminare als Präsenzveranstaltung stattfinden, hängt ebenfalls vom Pandemieverlauf ab.

  • Welche Maßnahmen ergreift das DFJW, um die Wiederaufnahme von Jugendbegegnungen zu erleichtern?

    Am 1. Juli 2020 traten Ausnahmeregelungen der DFJW-Richtlinien in Kraft. Sie gelten noch bis zum 31. Dezember 2022 und betreffen vor allem drei Bereiche:

    • Die Fördersätze wurden erhöht.
    • Das DFJW fördert nun auch virtuelle Begegnungen.
    • Die Antragsfristen wurden ausgesetzt.

    Förderanträge müssen allerdings vor Projektbeginn eingereicht werden.

    Zudem hat das DFJW drei Projektausschreibungen auf den Weg gebracht, um Projektträgern dabei zu unterstützen, Austauschprojekte in der Pandemie zu organisieren.

  • Welche Regeln gelten für die Einreise nach Frankreich?

    Die Bedingungen für eine Einreise nach Frankreich hängen vom Impfstatus ab.

  • Welche Regeln gelten für einen Aufenthalt in Frankreich?

    Öffentliche Einrichtungen sind in Frankreich wieder geöffnet, allerdings ist für den Zugang meistens der „pass sanitaire“ (Gesundheitspass) notwendig. Weitere Informationen gibt es auf der Website der Französischen Regierung auf Englisch, Französisch und einfachem Französisch sowie auf der Website des Auswärtigen Amtes.

     

  • Welche Regeln gelten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die von einem Austausch zurückkehren?

    Alle Kinder und Jugendliche, die von einem Austausch zurückkehren, sollten sich an die Hinweise halten, die auch für alle anderen Bürger*innen gelten.

    Teile Frankreichs gelten momentan als Hochrisikogebiet. Welche Auswirkungen dies auf eine Einreiseanmeldung, Nachweispflicht, Quarantänepflicht und Beförderungsverbot hat, sehen Sie hier. Das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Inneren und das Bundesgesundheitsministerium bieten zu den Einreiseregeln ein umfangreiches FAQ mit allen wichtigen Informationen an.

  • Wie ist die Lage in Deutschland und Frankreich?

    Das Robert Koch-Institut informiert regelmäßig über den neuesten Stand der Fallzahlen in Deutschland.

    Aktuelle Informationen zur Situation in Frankreich gibt es auf der Website der französischen Regierung und unter Santé publique France.

    Auskünfte zur Pandemieentwicklung in anderen europäischen Ländern findet man beim Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten.